„Es kracht auf deutschen Straßen und das im Schnitt vier Millionen Mal pro Jahr“
(Deutsche Verkehrswacht)
Jeder ist aufgefordert und verpflichtet im Rahmen seiner Möglichkeiten zu helfen. Das ist auch gesetzlich verankert, nämlich im StGB § 323c „Unterlassene Hilfeleistung“:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
1. Anhalten
2. Unfallstelle sichern
3. Notruf absetzen: wählen Sie 112
4. Versorgung der Verletzten
1. Wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt (z.B. Auffahrunfall – ein Licht ist beschädigt)
2. Die Polizei
3. Versicherung
Waren Sie vielleicht auch schon einmal in der Situation, dass Sie im Stau standen, hinter Ihnen das Martinshorn ertönte und die anderen Autofahrer um Sie herum keinem durchschaubaren Handlungsmuster folgten?